Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht kann vorsorglich eine Vertrauensperson rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden, im Bedarfsfall die Angelegenheiten des Vollmachtgebers oder der Vollmachtgeberin im Umfang der erteilten Vollmacht wahrzunehmen, wenn diese Person infolge von Krankheit, Unfall oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte ihre eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln kann. Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht einer betreuungsbedürftigen Person für die erforderlichen Aufgabenbereiche vor und ist die bevollmächtigte Person bereit, die Angelegenheiten der betreuungsbedürftigen Person wahrzunehmen, so ist die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht erforderlich. Eine wirksame Vollmacht kann durch eine volljährige, geschäftsfähige Person erteilt werden. Es empfiehlt sich, die Vorsorgevollmacht schriftlich zu erteilen. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung, setzt aber volles Vertrauen zu der Person voraus, die mit dieser Vollmacht ausgestattet werden soll. (Vorsorgevollmacht_node.html)

 

Patientenverfügung

Unabhängig von Ihrem Alter oder Gesundheitszustand können Sie plötzlich in eine Lage geraten, in der Sie nicht mehr selbst über eine medizinische Behandlung oder einen ärztlichen Eingriff entscheiden können. Mit einer Patientenverfügung legen Sie für diesen Fall im Voraus fest, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie ablehnen. Das Gesetz definiert die Patientenverfügung als schriftliche Festlegung einer volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (§ 1827 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB). (Patientenverfuegung_node.html)

 

Zu beiden Themen beraten wir Sie gern kostenfrei innerhalb unserer Sprechzeiten oder nach Vereinbarung. Auch Hausbesuche sind möglich.

 

Bevollmächtigte

Sollten Sie bereits Bevollmächtigte*r sein, ermöglichen wir Ihnen zu den Sprechzeiten und nach Vereinbarung begleitende Beratung und Unterstützung zu den vielfältigen Themen der Vollmacht an, sei es Kommunikation mit Ämtern und Behörden, Antragstellungen oder Unterstützung im Schriftverkehr.

Darüber hinaus sind Fallbesprechungen, in denen Vorgehensweisen und Lösungswege besprochen werden können, möglich.